(1)
1Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2.
2Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen.
3In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) 1Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
- 1.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
- 2.
- im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
2In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben.
3Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
4Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden.
5Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die
Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach
§ 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.