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§ 117 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen



(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Maßnahme verbundenen Ereignisses, gilt in Bezug auf das betreffende Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.

(2) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt zudem nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern der Vertrag

1.
von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und das Mutterunternehmen oder ein Unternehmen der Gruppe die Verpflichtungen aus diesem Vertrag garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt oder

2.
von einem Unternehmen einer Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.

(3) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 anerkannt oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn die Abwicklungsbehörde es entscheidet, so gilt diese Maßnahme für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.

(4) 1Wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich nicht dazu,

1.
Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag

a)
von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und der Vertrag Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen einer Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden, oder

b)
von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;

2.
in den Besitz von Eigentum eines des betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen;

3.
etwaige vertragliche Rechte des betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens oder eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, zu beeinträchtigen.

2Die in Satz 1 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses entstanden sind.

(5) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach den §§ 118 und 119 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1, 2 und 4 sowie des § 120 Absatz 1 dar.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.

(7) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 bis 5 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.



 

Zitierungen von § 117 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 121 VSAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
... 120 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne des § 117 Absatz 4 einverstanden erklärt. (2) Oberste Mutterunternehmen sorgen dafür, dass ihre ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 117 , 118, 119 oder 120 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... 1 und 2 nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 117 , 118, 119 oder 120 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 113 Absatz 5 und 7 bis 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 16. § 117 Absatz 1 und 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes in Bezug auf die Übertragungsgegenstände nach § 222b Absatz 1 und § 222c ...