(1)
1Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den
§§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt.
2Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen.
3Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen.
- 1.
- die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und
- 2.
- sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt hat, die Daten vorzuhalten und der zuständigen Behörde den im Rahmen der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeitigen und, soweit möglich, elektronischen Zugang zu den vorgehaltenen Daten zu gewähren.
2Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und
§ 10 Absatz 1.
(4) Die zuständige Behörde kann die in
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und in
§ 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, geboten erscheint.
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ... 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9, 10 ...
§ 13 GeolDG Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten ... übermittelt werden müssen, c) die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind ... 3 verpflichteten Person verblieben sind oder d) die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten ... lediglich analog vorhanden sind, 2. welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden, 3. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach ... 2 bei Dritten vorgehalten werden, 3. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts ... näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1 , 5. die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach ... bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und ... einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3 , 6. die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und ...