(1)
1Die Abwicklungsbehörde veranlasst, dass zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, unverzüglich nach Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung vorgenommen wird.
2Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach
§ 51.
(2) Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,
- 1.
- wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger oder die einschlägigen Sicherungssysteme für Versicherungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wurde, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
- 2.
- wie Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und andere Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens behandelt wurden und
- 3.
- ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Nummer 1 und der Behandlung nach Nummer 2 bestehen.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 erfolgt
- 1.
- unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre,
- 2.
- unter der Annahme, dass eine Abwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt worden wäre,
- 3.
- unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Makler- und Abschlussgebühren, der bereits erworbenen Policen für geeignete Kohorten von Versicherungsnehmern zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des § 134 getroffen wurde, und
- 4.
- ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln des in Abwicklung befindlichen Unternehmens.
(4)
1Die Bewertung nach Absatz 1 wird durch einen unabhängigen Bewerter vorgenommen.
2Dieser wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt.
3§ 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie
§ 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend.
4Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet.
5Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht sollen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen.
6Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.
7Der unabhängige Bewerter hat der Abwicklungsbehörde schriftlich über das Ergebnis seiner Bewertung zu berichten.
§ 182 VSAG Feststellung des Mittelbedarfs ... 1. aufgrund des Ergebnisses der Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach § 126 feststeht, dass einem Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten ...
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275