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§ 13 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 13 Sicherheitsleistung



(1) 1Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der Antarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umweltbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede Einfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Antarktis zu decken. 2Die Sicherheit kann geleistet werden durch

1.
eine Versicherung,

2.
Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitution oder

3.
eine sonstige finanzielle Sicherheit.

(2) 1Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen maßgeblich. 2Die Sicherheitsleistung kann auf das 1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Kalenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden.

(3) 1Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen einer ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne von Absatz 1 nachzuweisen. 2Als Nachweis dient eine Kopie des Vertrags, der der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. 3Die erforderlichen Unterlagen können auf elektronischem Weg eingereicht werden.

(4) 1Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversicherung nachkommen. 2Die Selbstversicherung eines staatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt anzuzeigen. 3Die Anzeige kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

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Zitierungen von § 13 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AntHaftG Aufgaben des Umweltbundesamts
... Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden ...
§ 17 AntHaftG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder nicht für die ...