Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 151b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 2.
- § 120f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- 1.
- die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 2.
- die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 148 Absatz 3 Satz 1 Nummer 14 wird nach der Angabe „soweit dies" die Angabe „für die Ermittlung und Sicherstellung der Beiträge," eingefügt.
- 4.
- § 150 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, einen Leistungsanspruch überlebender Ehegatten oder Lebenspartner festzustellen und auf das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs hinzuweisen."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Datenstelle der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig
- 1.
- gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen,
- 2.
- gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
- 3.
- gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen,
- 4.
- gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, den Landespolizeien, der Bundeswehr sowie den Trägern der freien Heilfürsorge, soweit diese Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben, und
- 5.
- gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt.
Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf gegenüber den von Satz 1 Nummer 1 erfassten Stellen ist eine Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht erforderlich."
- 5.
- Nach § 151b wird der folgende § 151c eingefügt:
„§ 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind."
- 6.
- § 172a wird durch den folgenden § 172a ersetzt:
„§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären."
- 7.
- § 187a Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein hierfür berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor."
- 8.
- § 187b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des
Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden."
- 9.
- In § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Lebenspartners des Verstorbenen" die Angabe „und das Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.