(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den
§§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1.
- Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2.
- Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3.
- Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4.
- Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5.
- Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der
§§ 29,
30 und
30a am polizeilichen Informationsverbund nach
§ 29 teil.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171