§ 13 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 172
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:

1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,

2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,

3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,

4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,

5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 171 m.W.v. 24. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 13 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BKAG Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung (vom 24.07.2025)
... Verfügung. (2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2 . Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander ...
§ 69 BKAG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13 und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Entscheidung BVerfGE20241001
... Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3 , § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als ...

Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171
Artikel 1 IVBKAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund". 2. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30" durch die Angabe „§§ 29, 30 ...


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