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§ 13 - Passverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 13 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
| aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
| aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
| aktuell | vor 01.11.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 PassV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 2 PPDAVEV Änderung der Passverordnung
... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung ... 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der Reisepass der Bundesrepublik ... 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 13.11.2008 BGBl. I S. 2201
Artikel 1 1. PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... geändert: 1. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ... Seiten) ersetzt. 2. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 1 PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die einzutragenden Daten gelten die ... und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ... und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Artikel 1 PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage 1 zu § 1 werden in dem Passmuster Reisepass (32 Seiten) die Passbuchinnenseite 32 und der Vorsatz durch das ...
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes § 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten § 14 Muster des vorläufigen ... 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes". 4. Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage ...
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