(1)
1Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem
Pflegeberufegesetz nach
§ 10 Absatz 2 oder
§ 12 Absatz 4 jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2020.
2Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz nicht bereits am 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum 10. des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz beginnt.
(2)
1Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026.
2Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz beginnt.
3Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach
§ 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz beginnt.
4Im Fall des
§ 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit
§ 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359