(1)
1Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach
§ 16 und dem Entlastungskontingent nach
§ 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach
§ 18, und sodann geteilt durch zwölf.
2Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.
(2)
1Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach
§ 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist.
2Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.
(3)
1Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.
2Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach
§ 20 erfüllt.
3Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des
§ 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach
§ 29 Absatz 4 fort.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202