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§ 16 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass bei einer dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder
- 2.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung, ein Dokument, einen Bericht oder eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine falsche Erklärung abgibt oder
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 2 eine Auskunft, eine Information, eine Produktprobe, ein Muster, eine Unterlage oder eine dort genannte Spezifikation oder einen dort genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine falsche Erklärung abgibt,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass bei einer dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder
- 4.
- entgegen § 8 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug, ein System, ein dort genanntes Teil, eine selbstständige technische Einheit oder eine dort genannte Ausrüstung in Betrieb nimmt, auf dem Markt bereitstellt, zum Verkauf anbietet, in Verkehr bringt oder veräußert.
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