(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person,
- b)
- eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 5,
- c)
- das zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegende Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- die Durchschnittsnote des Zeugnisses mindestens „ausreichend" ist und
- 3.
- eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- a)
- die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
- b)
- die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 19 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt.
(3) Wenn die zuständige Behörde nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person,
- b)
- eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes,
- c)
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme am Vorbereitungskurs nach dem Muster der Anlage 6 und
- 2.
- die Fehlzeiten, die nach § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind.
(4) Wenn die zuständige Behörde nach
§ 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat, wird die Zulassung zur staatlichen Prüfung abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person und
- 2.
- eine Kopie des Bescheides gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5)
1In die Durchschnittsnote des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Note des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Note der praktischen Ausbildung des Zeugnisses mit gleicher Gewichtung ein.
2Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 26 zuzuordnen.
(6) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.