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§ 17 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen



Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.



 

Zitierungen von § 17 RevierjagdMeisterPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RevierjagdMeisterPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjagdMeisterPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 RevierjagdMeisterPrV Bewertungen in den Prüfungen
... errechnet. Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese ...
§ 19 RevierjagdMeisterPrV Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
... 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Gesamtnote nach § 18 Absatz 5 und 2. Befreiungen nach § 17 , wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...