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§ 18 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe



1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. 2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.



 

Zitierungen von § 18 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierHaltKennzG Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
... nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung ...
§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17, 18 , 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung durch ...