1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach
§ 12 Absatz 2,
§ 13 Absatz 1, den
§§ 14,
15,
16 Absatz 1 und
§ 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach
§ 12 Absatz 2 Satz 2,
§ 14 Absatz 4 und
§ 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen.
2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.