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§ 17 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe



(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.





 

Frühere Fassungen von § 17 TierHaltKennzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17 , 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... „im Einvernehmen" durch die Angabe „im Benehmen" ersetzt. 7. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die nach § 12 Absatz 1 ...