Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe



(1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über

1.
das Datum der Aufstallung der Tiere,

2.
das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,

3.
die Anzahl der gehaltenen Tiere,

4.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,

5.
Änderungen bei

a)
der Anzahl der gehaltenen Tiere,

b)
der Haltungsform und

6.
den Verbleib der Tiere.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. 2Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. 3Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen nach Absatz 1, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. 2Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 Entsprechendes geregelt ist.

(5) 1Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. 2Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
... ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz ... 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. (2) Die nach § 16 ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe
... Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden, a) Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder b) Aufzeichnungen ...
§ 33 TierHaltKennzG Maßnahmen der zuständigen Behörde
... früheren Mitteilungen unrichtig geworden sind, b) verpflichten, über die in § 19 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen hinausgehende Aufzeichnungen ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 5. ... § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ...