1Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein.
2Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der
Anlage 4 erfüllen.
3Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 23.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518