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§ 20 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der Weitergabe von Tieren oder vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
- 1.
- die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
- 2.
- die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.
(2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.
(3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 m.W.v. 23. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 20 TierHaltKennzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften (vom 23.07.2025)
... Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird, 7. ... sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird, 7. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden, 8. ... dass die dort genannten Informationen übermittelt werden, 8. entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen." 9. § 20 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Lebensmittelunternehmer auf ...
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