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Unterabschnitt 3 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 3 Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe



(1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über

1.
das Datum der Aufstallung der Tiere,

2.
das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,

3.
die Anzahl der gehaltenen Tiere,

4.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,

5.
Änderungen bei

a)
der Anzahl der gehaltenen Tiere,

b)
der Haltungsform und

6.
den Verbleib der Tiere.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. 2Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. 3Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen nach Absatz 1, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. 2Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 Entsprechendes geregelt ist.

(5) 1Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. 2Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.


§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer



(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der ersten Weitergabe von Tieren oder vor dem ersten Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass

1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und

2.
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt wird.

(2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.

(3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.