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§ 21 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 21 Freiwillige Kennzeichnung



(1) 1Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und

1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland

a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,

b)
geschlachtet wurden oder

c)
zerlegt wurden, oder

2.
im Ausland

a)
hergestellt wurden oder

b)
behandelt wurden,

mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. 2§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.

(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.

(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass

1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet worden ist,

2.
die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt wurden,

3.
die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wird, hergestellt wird und

4.
die Betriebsinhaber der Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten wurden, von denen die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden,

a)
Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder

b)
Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nummer 4 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.



 

Zitierungen von § 21 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TierHaltKennzG Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
... Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den ... den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden. (4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach ... ausgestellte Zertifikat. Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.  ... zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. (6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Lebensmittel a) ausschließlich ...
§ 23 TierHaltKennzG Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
... nachgewiesen hat, dass 1. die Tiere, von denen ein Lebensmittel nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gewonnen wird, im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten ... des § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, und 2. die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden. (2) Die Genehmigung ist auf zwei Jahre zu befristen. ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... ist, 2. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 , eine Bezeichnung verwendet, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, ... vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 ...