(1)
1Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist.
2Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.
(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.
(3) 1Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
- eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder
- 2.
- eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit
bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an.
2Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(4) 1Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. 2Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. 3Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 BinSchPersV Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ... alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf. ... Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und ... und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 ... § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, ... sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. (4) ... ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage ... trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 . (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144