Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen



1Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. 2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 5§ 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 21 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
aktuellvor 01.01.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 2 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Rückumwandlung von ... den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen ... ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen Sofern ...