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§ 21 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
1Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. 2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 5§ 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
Frühere Fassungen von § 21 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.05.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
| aktuell | vor 01.01.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 2 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Rückumwandlung von ... den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen ... ersetzt. 9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen Sofern ...
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