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§ 21 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 21 Anpassung
(1) 1Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. 2Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.
(2) 1Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. 2Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 21 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KSpTG Überwachungskonzept (vom 28.11.2025)
... 3 erforderlich sind. (2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in ... die zuständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ...
§ 25 KSpTG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen (vom 28.11.2025)
... und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... Anwendung. (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1 , § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 45 Absatz 4" durch die Angabe „§ 45 Absatz 3" ersetzt. 17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer ...
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