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§ 25 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 25 Fahrzeit



(1) 1Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. 2Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. 3Fahrzeit wird in Tagen berechnet.

(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.

(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:

1.
Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;

2.
Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;

3.
Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum

a)
Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,

b)
Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,

c)
längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;

4.
Fahrgastschiffen;

5.
Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;

6.
schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.

(4) 1Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. 2Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden

1.
auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,

2.
auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder

3.
auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.

3Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.

(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.

(6) 1Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden

1.
auf Landeswasserstraßen sowie

2.
auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.

2Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.

(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.





 

Frühere Fassungen von § 25 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BinSchPersV Begriffsbestimmungen (vom 14.04.2023)
... Verordnung ist oder sind 1. „Binnenwasserstraße" eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4; 2. ...
§ 26 BinSchPersV Nachweis der Fahrzeiten (vom 14.04.2023)
...  (5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen." 14. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Auf Behördenfahrzeugen können ...