(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des
§ 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach
§ 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist.
(3) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn
- 1.
- die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
2Die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sein.
3Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
4Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland sind.
5Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
(4)
1Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
2Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach
§ 26 oder
§ 27 erbracht.
3Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259