(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des
§ 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
(2) 1Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. 2Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
- 2.
- Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
- 3.
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
- 4.
- Art der Beschäftigung;
- 5.
- genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.
(3)
1Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach
§ 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden.
2Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach
§ 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.
(5)
1Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach
§ 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.
2Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,
- 2.
- die konkreten Fahrzeiten und
- 3.
- die Art der Beschäftigung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.07.2024) ... der Binnenschiffspersonalverordnung, c) Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung , d) Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im ... für Risikostrecken eine Kopie oder einen Scan des Nachweises der Streckenfahrten nach den §§ 26 und 42 der Binnenschiffspersonalverordnung. Außerdem muss im Falle des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193