(1) Die Ausbildung umfasst mindestens
- 1.
- den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1050 Stunden gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und
- 2.
- die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1280 Stunden gemäß der in Anlage 3 vorgesehenen Stundenverteilung.
(2)
1Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
2Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach
§ 10.
(3)
1Fehlzeiten können nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten.
2Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
3Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.