Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 2 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 2 Gliederung der Ausbildung


§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens

1.
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1050 Stunden gemäß der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung und

2.
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 1280 Stunden gemäß der in Anlage 3 vorgesehenen Stundenverteilung.

(2) 1Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. 2Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 10.

(3) 1Fehlzeiten können nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. 2Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. 3Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.

(4) 1Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegefachassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 1 erreicht wird. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2, § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes können bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.

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Zitierungen von § 2 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflFAssAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... Im Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des ...
§ 4 PflFAssAPrV Praktische Ausbildung
... Während der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des ... der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des ...
§ 8 PflFAssAPrV Leistungseinschätzung
... über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 2 Absatz 3 . Die Leistungseinschätzung ist der auszubildenden Person bei Beendigung des ...
§ 9 PflFAssAPrV Zeugnis
... Prüfung ein Zeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen. ... und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen. Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht ... (2) Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erbrachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. Die Note für die praktische ...
Anlage 2 PflFAssAPrV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts
Anlage 3 PflFAssAPrV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung
Anlage 5 PflFAssAPrV (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
... gemäß § 5 Absatz 1 Pflegefachassistenzgesetz in Verbindung mit § 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht* - über die nach dem Pflegefachassistenzgesetz ...


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