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§ 32 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 32 Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen:

1.
zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,

2.
zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

3.
zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

4.
zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,

5.
zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21,

6.
zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und

7.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.

(2) 1Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich sind. 2Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben. 3Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 32 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977