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§ 33 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 33 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. 2Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. 2Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.



 

Zitierungen von § 33 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 WPG Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
... und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. Der Wärmenetzausbau- und ...