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Teil 4 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)


Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 33 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen. 2Dabei können die Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 26 Absatz 1 für die Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach § 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach § 22 näher auszugestalten.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. 2Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bewertung nach § 21 Nummer 5 zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. 2Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. 3Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.


§ 35 Evaluation



(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2) 1Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. 2Hierbei wird überprüft,

1.
ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

2.
für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

3.
welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

4.
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

5.
ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

6.
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.

3Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3) 1Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. 2Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4) 1Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

1.
im Jahr 2031

a)
ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

b)
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

c)
zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

d)
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

2.
im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

3.
im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.

2Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.


Anlage 1 (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 für die Bestandsanalyse nach § 15 die folgenden Daten zu erheben:

1.
nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bei bestehender leitungsgebundener Gasversorgung die bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens fünf Hausnummern und bei bestehender leitungsgebundener Wärmeversorgung die auf die Übergabestation bezogenen gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,

2.
bei Mehrfamilienhäusern adressbezogene, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert für mindestens drei Hausnummern Informationen und Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik

a)
zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme,

b)
zum eingesetzten Energieträger,

c)
zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,

3.
Informationen und Daten zum Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern adressbezogenen, bei Einfamilienhäusern nur aggregiert,

a)
zur Lage,

b)
zur Nutzung,

c)
zur Nutzfläche sowie

d)
zum Baujahr,

4.
im Falle von industriellen, gewerblichen oder sonstigen Unternehmen, die Wärme in ihren Prozessen einsetzen, oder unvermeidbare Abwärme erzeugen, liegenschaftsbezogene Informationen und Daten

a)
zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, der nicht über die Daten nach Nummer 1 erhoben werden kann, jedenfalls mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,

b)
zu den eingesetzten Energieträgern,

c)
zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes,

d)
zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu vorgesehenen Maßnahmen,

5.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten

a)
Wärmenetzen

aa)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

bb)
zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,

ee)
zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,

ff)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,

gg)
zu Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger,

hh)
zur gesamten Trassenlänge in Kilometern,

ii)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,

jj)
zur Höhe der Wärmeverteilverluste,

b)
Wärmeerzeugern

aa)
zur Lage,

bb)
zur Art,

cc)
zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,

dd)
zu thermischer Leistung in Kilowatt,

ee)
zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr,

ff)
zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze,

6.
Informationen zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere

a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

b)
zur Art, das heißt Methan oder Wasserstoff,

c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, soweit bisher dokumentiert,

d)
zur gesamten Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang,

e)
zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,

f)
zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, bezogen auf das Versorgungsgebiet,

g)
zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und

h)
zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen;

7.
Informationen und Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere

a)
zur Lage,

b)
zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie

c)
im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme,

8.
Informationen zu geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz,

9.
Informationen zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten,

10.
Informationen zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,

a)
zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,

b)
zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,

c)
zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und

d)
zum Trockenwetterabfluss,

11.
Informationen zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.


Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Wärmeplan sind die Ergebnisse der Wärmeplanung textlich und grafisch sowie kartografisch darzustellen.

I. Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15


1. Textliche und grafische Darstellungen der Bestandsanalyse

Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet textlich oder grafisch darzustellen:

1.
der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern und Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

2.
der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch von Wärme nach Energieträgern in Prozent,

3.
der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Kilowattstunden,

4.
der aktuelle Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme am jährlichen Endenergieverbrauch leitungsgebundener Wärme nach Energieträgern in Prozent,

5.
die aktuelle Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger einschließlich des eingesetzten Energieträgers.

2. Kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse

Als Ergebnisse der Bestandsanalyse sind im Wärmeplan für das beplante Gebiet kartografisch darzustellen:

1.
die Wärmeverbrauchsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

2.
die Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittbezogenen Darstellung,

3.
der Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

4.
die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, nach Art der Wärmeerzeuger in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

5.
der überwiegende Gebäudetyp in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

6.
die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung,

7.
die Kunden oder die Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Form einer standortbezogenen Darstellung,

8.
bestehende sowie geplante und genehmigte

a)
Wärmenetze und -leitungen mit Informationen

aa)
zur Lage,

bb)
zur Art: Wasser oder Dampf,

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur Temperatur,

ee)
zur gesamten Trassenlänge und

ff)
zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,

b)
Gasnetze mit Informationen

aa)
zur flächenhaften Lage, also baublock- und nicht leitungsbezogen,

bb)
zur Art: Methan, Wasserstoff

cc)
zum Jahr der Inbetriebnahme,

dd)
zur gesamten Trassenlänge und

ee)
zur Gesamtanzahl an Anschlüssen,

c)
Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss,

9.
jede bestehende, geplante oder genehmigte Wärmeerzeugungsanlage, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung,

10.
jeder bestehende, geplante oder genehmigte Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung,

11.
jede bestehende, geplante oder genehmigte Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung.

Die kartografische Darstellung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung von unterschiedlichen Ebenen. Sie stellt die Informationen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar. Vertrauliche Daten, insbesondere sicherheitsrelevante Daten und Daten zu Kritischen Infrastrukturen sowie alle Daten mit Bezug zur Landes- und Bündnisverteidigung, werden nicht dargestellt.

II. Potenzialanalyse nach § 16


Im Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die ermittelten Potenziale quantitativ und nach Energieträgern sowie räumlich differenziert kartografisch auszuweisen. Die Darstellung der Potenziale im Wärmeplan erfolgt mit dem Ziel, Wärmeversorgern und -verbrauchern möglichst konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Energiequellen sie in vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersuchen sollten. Im Rahmen der Potenzialanalyse sind Ausschlussgebiete wie Wasserschutzgebiete oder Heilquellengebiete räumlich differenziert auszuweisen. Die abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden und industriellen und gewerblichen Prozessen werden räumlich differenziert dargestellt. In Gebieten mit mehr als 45.000 Einwohnern soll die Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden aufgenommen werden, auch hinsichtlich gemeinsamer Investitionen und Kosteneffizienz.

III. Zielszenario nach § 17


Das Zielszenario nach § 17 beschreibt anhand der nachfolgenden Indikatoren, wie das Ziel einer auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierenden Wärmeversorgung erreicht werden soll. Die Indikatoren sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, für das beplante Gebiet als Ganzes und jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045 anzugeben. Die Indikatoren sind:

1.
der jährliche Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung in Kilowattstunden pro Jahr, differenziert nach Endenergiesektoren und Energieträgern,

2.
die jährliche Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent,

3.
der jährliche Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Prozent,

4.
der Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in Prozent,

5.
die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent,

6.
der jährliche Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträgern in Kilowattstunden pro Jahr und der Anteil der Energieträger am gesamten Endenergieverbrauch der gasförmigen Energieträger in Prozent,

7.
die Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Gasnetz und deren Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent.

IV. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18


Im Wärmeplan wird die nach § 18 getroffene Einteilung der Grundstücke und Baublöcke in die verschiedenen Kategorien von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten für die in § 18 Absatz 3 genannten Betrachtungszeitpunkte, das heißt die Jahre 2030, 2035 und 2040, jeweils kartografisch und textlich dargestellt.

Ein Teilgebiet, das sich nach § 14 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt.

Gebiete oder Straßenabschnitte, für die auf Grundlage einer bestehenden Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und somit eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, werden zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung ausgewiesen. Die Bestimmungen der Satzung gehen diesen Darstellungen im Wärmeplan insoweit vor.

Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 werden im Wärmeplan ebenfalls kartografisch und textlich dargestellt.

V. Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19


Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr soll für das gesamte beplante Gebiet und für die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete erfolgen.

Hierbei soll die Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung insbesondere als Wahrscheinlichkeit ausgedrückt werden. Diese reicht von „sehr wahrscheinlich geeignet" über „wahrscheinlich geeignet" und „wahrscheinlich ungeeignet" bis zu „sehr wahrscheinlich ungeeignet".

VI. Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20


Die Umsetzungsstrategie soll textlich beschrieben werden. Insbesondere sollen die Umsetzungsmaßnahmen dahingehend dargestellt werden,

1.
welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind,

2.
zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung der Maßnahme abgeschlossen sein soll,

3.
welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,

4.
wer die Kosten nach Nummer 3 trägt,

5.
welche positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erreichung des Zielszenarios und der Ziele dieses Gesetzes erwartet werden sowie

6.
im Falle eines Gebiets mit mehr als 45.000 Einwohnern, welche Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zum Umstieg der Verbraucher auf erneuerbare Energien ermittelt und wie gewichtet wurden.


Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

I. Zweck von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen


Auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans zeigt der Betreiber eines Wärmenetzes transparent und nachvollziehbar auf, dass die Entwicklung seines bestehenden oder der Bau des neuen Wärmenetzes im Einklang mit den Zielen und Vorgaben dieses Gesetzes steht und dass das Wärmenetz insbesondere den Anforderungen des Teils 3 genügt. Darüber hinaus stellt der Betreiber eines Wärmenetzes unter Berücksichtigung eines bestehenden oder in Planung befindlichen Wärmeplans und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie seiner unternehmerischen Belange den gegebenenfalls geplanten Wärmenetzausbau dar.

II. Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes oder des neuen Wärmenetzes einschließlich der Umgebung


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan enthält eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung. Ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan, der für ein neues Wärmenetz erstellt wird, enthält eine Darstellung des geplanten neuen Wärmenetzes einschließlich seiner räumlichen Umgebung.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine genaue Definition und Abgrenzung des im Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan untersuchten Wärmenetzes einschließlich Angaben zu verbundenen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen wird, sowie Angaben und Informationen zur Wärmenetzlänge,

2.
eine räumlich aufgelöste Darstellung des Wärmeabsatzes der vergangenen drei Jahre für das mit dem Wärmenetz versorgte oder zu versorgende Gebiet,

3.
eine Beschreibung der Betriebsweise des Wärmenetzes, die mindestens Folgendes enthält:

a)
Informationen zu den eingesetzten Anlagen und Energieträgern sowie zu den jeweiligen Anteilen an der Energiebereitstellung,

b)
Informationen zu den Temperaturfahrkurven,

c)
eine hydraulische Betriebsbeschreibung sowie

d)
eine Auslastungsanalyse,

4.
eine Energie- und Treibhausgasbilanz auf Basis der aktuellen Verbrauchsdaten und der Energieträgerverteilungen der letzten drei Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik.

III. Darstellung der Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan stellt die Potenziale für die verstärkte Nutzung von erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und die Bereitstellung der hieraus gewonnenen Wärme über das bestehende oder das neue Wärmenetz dar.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Erzeugung und Bereitstellung von Wärme aus erneuerbarer Energie,

2.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme,

3.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der energetischen Verwertung von Abfall gewonnen werden kann; die Potenziale einer verstärkten Wärmeauskopplung sollen auf Grundlage der bestehenden Abfallwirtschaftskonzepte dargestellt werden,

4.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Angabe der für den Betrieb vorgesehenen Brennstoffe im zeitlichen Verlauf unter Berücksichtigung der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045,

5.
eine räumlich aufgelöste Darstellung der Potenziale der Integration von Kurzfristspeichern und saisonalen Wärmespeichern zur Entkopplung von Wärmebedarf und Wärmeerzeugung.

IV. Zukünftige Entwicklungspfade des Netzes bis zum Dekarbonisierungsziel


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt auf, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels, bis spätestens zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung über den ausschließlichen Einsatz von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu gewährleisten, erforderlich sind und wie diese Maßnahmen im Hinblick auf das bestehende oder das neue Wärmenetz umgesetzt werden sollen.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
langfristige Bedarfsszenarien für Wärme unter Berücksichtigung der für die Entwicklung der Wärmenachfrage bis 2045 relevanten Aspekte,

2.
eine detaillierte Darstellung der geplanten Entwicklung des Wärmeerzeuger-Portfolios unter Berücksichtigung der Nutzung der räumlich aufgelösten Potenziale für Wärme aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme und der für die Klimaneutralität 2045 relevanten Aspekte; in Netzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ist der Zielanteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge im Netz auf 15 Prozent begrenzt,

3.
der Anteil erneuerbarer Energie und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung im Netz sowie die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Zeitpunkte 2030, 2035, 2040 und 2045,

4.
eine Darstellung des geplanten Ausstiegs aus der Nutzung von mit fossilen Energieträgern betriebenen Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen); dabei ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagen zunehmend stromgeführt betrieben und langfristig im Stromsektor zur Deckung der residualen Spitzenlast eingesetzt werden; die Rolle der langfristig mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebenen KWK-Anlagen im Wärmenetz muss mit diesem Zielbild kompatibel sein; mit Wasserstoff oder synthetischen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder Heizkraftwerke sind, falls sie Teil der Planungen sind, nur für die Spitzenlastdeckung, Residuallastabdeckung und Besicherung vorzusehen. Falls im Transformationsplan von den in dieser Nummer beschriebenen Annahmen abgewichen wird, ist eine detaillierte Begründung erforderlich,

5.
eine Darstellung geplanter Verbindungen zu anderen Wärmenetzen, in die Wärme geliefert oder aus denen Wärme bezogen werden soll,

6.
eine Darstellung der geplanten Temperaturabsenkung; dabei sind Maßnahmen zur Temperaturabsenkung, die nur in Kooperation mit den Wärmekunden oder durch den Wärmekunden möglich sind, gesondert darzustellen,

7.
eine Darstellung des geplanten Einsatzes netzinterner Messtechnik.

V. Geplanter Ausbau des Wärmenetzes


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zeigt für ein bestehendes Wärmenetz, das ausgebaut werden soll, auf, welche Maßnahmen für dessen Ausbau und den Anschluss weiterer Kunden an das Wärmenetz erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden sollen.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine räumliche und zeitliche Darstellung geplanter Erweiterungen des Wärmenetzes, differenziert nach Wärmenetzverdichtung oder Wärmenetzausbau einschließlich der geplanten Trassenverläufe,

2.
eine Darstellung der erwarteten Wärmeabnahme durch neu angeschlossene Abnehmer,

3.
Angaben zum Stand der Abstimmungen mit der betroffenen Kommune sowie

4.
eine Darstellung von zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz.

VI. Erforderliche Maßnahmen im Netz


Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan beschreibt detailliert die Maßnahmen, die für die Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung und den geplanten Wärmenetzausbau oder den geplanten Wärmenetzneubau erforderlich sind.

Hierzu enthält der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mindestens die folgenden Angaben und Informationen:

1.
eine anlagenbezogene technische Beschreibung der geplanten Netzaus- oder -umbaumaßnahmen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der für die nächsten vier Jahre geplanten Maßnahmen,

2.
eine Darstellung der voraussichtlich notwendigen Investitionen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie der erforderlichen Maßnahmen der Betriebsführung,

3.
eine Berechnung der eingesparten Energie und der eingesparten Treibhausgas-Emissionen, aufgeteilt nach Strom-, Wärme-, Brennstoff- und Hilfsenergieeinsparung unter Angabe der gewählten Berechnungsmethodik; die Berechnung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen,

4.
eine Darstellung der prognostizierten Entwicklung der Wärmegestehungskosten nach Durchführung der Maßnahmen sowie eine Darstellung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Endkundenpreise.