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§ 35 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 35 Evaluation



(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2) 1Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. 2Hierbei wird überprüft,

1.
ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

2.
für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

3.
welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

4.
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

5.
ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

6.
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.

3Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3) 1Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. 2Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4) 1Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

1.
im Jahr 2031

a)
ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

b)
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

c)
zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

d)
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

2.
im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

3.
im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.

2Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.