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§ 35i - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35i Anwendungsbestimmung



1Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. 2§ 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 35i EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35i EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35i EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35f EnWG Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland (vom 23.12.2025)
... Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
Artikel 1 EnWGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zur Weitergabe der Entlastung § 35h Verordnungsermächtigung § 35i Anwendungsbestimmung § 35j Außerbetriebnahme und Stilllegung von ... 2. Die §§ 35e bis 35g werden durch die folgenden §§ 35e bis 35i ersetzt: „§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum ... Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen ... der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden. § 35i Anwendungsbestimmung Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h ...