§ 38 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden.
(2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach
Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,". 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Bis ... 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 1 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... a wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... durch die Angabe „oder" ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni ... ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,". 30. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. b) ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
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