Artikel 3 - Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)

Artikel 3 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 19. September 2020 WaffRGDV § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9

Die NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung - WaffRGDV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden".

b)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen".

c)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Inkrafttreten".

d)
Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Datenübermittlung" die Wörter „der Waffenbehörden" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz."

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden

(1) Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.

(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über

1.
ein Meldeportal (Web-Portal) und

2.
eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.


(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13 und 14 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Angabe „§§ 20 und 21 des Waffenregistergesetzes" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Nationalen Waffenregister gespeicherten" durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „die Stellen nach § 10 Nummer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" werden durch die Wörter „die zum Ersuchen berechtigten Stellen" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „gespeicherten oder abgerufenen" werden durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „an das Nationale Waffenregister zu übermittelnden, der gespeicherten oder der abgerufenen" durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt.

9.
§ 8 wird aufgehoben.

10.
§ 9 wird § 8.



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