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§ 40 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 40 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen



(1) 1Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. 2Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.

(2) 1Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. 2Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen. 3Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen. 4§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.



 
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Frühere Fassungen von § 40 RohmilchGütV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40 . d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  ... wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen. 19. Der bisherige § 39 wird zu § 40 . 20. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ...