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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren

§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung



(1) 1Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot

1.
nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

3.
nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

4.
nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5.
nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,

9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

10.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.

(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.