§ 55 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde


§ 55 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.

(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.

(3) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden können untereinander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Daten austauschen und sind deshalb befugt, diese Daten zu erheben, zu speichern und für den im ersten Halbsatz genannten Zweck zu verwenden. 2Dies umfasst auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber. 3Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörden zur Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht. 4Die Bundesnetzagentur hat die von ihr auf Grundlage einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 und 4, § 21 Absatz 3 und 4 oder § 21a erhobenen Daten auf Ersuchen der Landesregulierungsbehörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 5Die Landesregulierungsbehörden sind befugt, die in Satz 4 genannten Daten zu dem in Satz 4 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 6Die Bundesnetzagentur kann insbesondere mit den von ihr erhobenen Daten zu Netzanschlüssen, Netzentgelten und Erlösobergrenzen sowie mit deren Ermittlungsgrundlagen eine bundesweite Datenbank errichten, auf die auch die Landesregulierungsbehörden Zugriff haben, welche deshalb befugt sind, die in der Datenbank enthaltenen Daten für den in Satz 7 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 7Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 8Die durch die Zugriffe der Landesregulierungsbehörden entstehenden Protokolldaten sind von der Bundesnetzagentur durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 55 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 55 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nicht das Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden." 57. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Bundesnetzagentur und die ...

Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 9. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed