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§ 56 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente



(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme

1.
zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer führen oder

2.
zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung der Forderungen von Gläubigern und insbesondere Versicherungsnehmern führen,

so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

(2) Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments nach Teil 3 Kapitel 3 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden.

(3) Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination anwenden. 2Abweichend von Satz 1 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden.

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Zitierungen von § 56 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... Abwicklung befindlichen Unternehmen erworben wurden, diesem zugutekommen. (7) § 56 Absatz 2 und § 57 bleiben von den Absätzen 5 und 6 unberührt. Leistungen an die ...
§ 92 VSAG Ende des Brückenunternehmens
... und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind. (2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des ...