§ 63b Verordnungsermächtigungen
1Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von
§ 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
- die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
- 2.
- den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,
- 3.
- Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.
Frühere Fassungen von § 63b StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG ... anonymisierter Form zu Zwecken der Unfallforschung an Dritte übermittelt werden. § 63b Ermächtigungsgrundlagen Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 430
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/63b_StVG.htm