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§ 66 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung

§ 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung



(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:

1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkeiten,

2.
das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15, das einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach operativen und anästhesiologischen Eingriffen vermittelt,

3.
das Nähere über die Qualifikationsanforderungen der Praxisanleitung nach § 16,

4.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,

5.
das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,

6.
das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Absatz 3 sowie

7.
für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1 oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:

a)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

aa)
die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und

bb)
die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

b)
die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

c)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

d)
das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungslehrgangs,

e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und

8.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.

(2) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden.