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§ 66 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen



(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

1.
an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder

2.
verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) 1Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. 2Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) 1Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. 2Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. 3Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 66 EnFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden." 6. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 ... durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben" ersetzt. b) Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Wenn nach § 6 Absatz 1 in ...