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Teil 7 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.


§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.


§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen



(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

1.
an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder

2.
verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) 1Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. 2Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) 1Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. 2Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. 3Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.




§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung



(1) 1Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. 2Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

1.
über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und

2.
einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

2Die Begrenzung erfolgt

1.
für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,

2.
für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und

3.
für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

3Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. 4Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

(3) 1Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie von § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c, § 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 unabhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 3Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.

(4) 1In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30 Nummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungsbetrags aufzuwenden sind. 2Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. 3Gibt ein Unternehmen in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigenerklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweiligen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unternehmen den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buchstabe d und e führt.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

1.
die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder

2.
die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.




§ 68 Beihilfevorbehalt



Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.




Anlage 1 (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs



1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf

1.1
Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.1.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.1.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.2
Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus

1.2.1
dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und

1.2.2
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.

1.3
Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.

2. Allgemeine Einnahmen

Allgemeine Einnahmen sind

2.1
Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,

2.2
positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

2.3
Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und

2.4
positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.

3. Allgemeine Ausgaben

Allgemeine Ausgaben sind

3.1
negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,

3.2
Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,

3.3
Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,

3.4
negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und

3.5
folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:

3.5.1
notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,

3.5.2
notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,

3.5.3
notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,

3.5.4
notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,

3.5.5
notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,

3.5.6
notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und

3.5.7
notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.

4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

4.1
Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.2
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

4.3
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

4.4
Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

4.5
Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

4.6
Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,

4.7
Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

4.8
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4.9
Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4.10
Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind

5.1
Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,

5.2
Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,

5.3
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

5.4
notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5.5
notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.6
geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

5.7
Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,

5.8
die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und

5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes.

6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

6.1
nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

6.2
Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.

7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind

7.1
Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.2
Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

7.3
Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

7.4
Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.

8. Ausgabennachweis

Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.

9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben

9.1
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.

9.2
Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.

9.3
Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.

9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.

9.5
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

9.6
Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.

10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf

Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht überschreiten.

11. Anforderungen an Prognosen

Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.

12. Verzinsung

Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.




Anlage 2 (zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen


Anlage 2 wird in 11 Vorschriften zitiert

Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko

WZ-2008-Code6 WZ 2008 - Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510Steinkohlenbergbau
620Gewinnung von Erdgas
710Eisenerzbergbau
729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide
und Schiefer
891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893Gewinnung von Salz
899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020Fischverarbeitung
1031Kartoffelverarbeitung
1032Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081Herstellung von Zucker
1086Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106Herstellung von Malz
1310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320Weberei
1330Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393Herstellung von Teppichen
1394Herstellung von Seilerwaren
1395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396Herstellung von technischen Textilien
1411Herstellung von Lederbekleidung
1431Herstellung von Strumpfwaren
1511Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622Herstellung von Parketttafeln
1629Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und
Pappe
1724Herstellung von Tapeten
1920 Mineralölverarbeitung
2011Herstellung von Industriegasen
2012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060Herstellung von Chemiefasern
2110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311Herstellung von Flachglas
2312Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313Herstellung von Hohlglas
2314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech-
nischen Glaswaren
2320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342Herstellung von Sanitärkeramik
2343Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351Herstellung von Zement
2391Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-
stücken aus Stahl
2431Herstellung von Blankstahl
2432Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451Eisengießereien
2550Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und
pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2593Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594Herstellung von Schrauben und Nieten
2611Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731Herstellung von Glasfaserkabeln
2732Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
3091Herstellung von Krafträdern
3099Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.
6 Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.


Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko

WZ-2008-CodeWZ 2008 - Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1011Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012Schlachten von Geflügel
1042Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061Mahl- und Schälmühlen
1072Herstellung von Dauerbackwaren
1073Herstellung von Teigwaren
1082Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085Herstellung von Fertiggerichten
1089Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1107Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1723Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1729Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
2051Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052Herstellung von Klebstoffen
2332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365Herstellung von Faserzementwaren
2452 Stahlgießereien
2453Leichtmetallgießereien
2591Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2932Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen