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§ 66 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 66 Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung



(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:

1.
die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie

2.
das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.

(2) Diese Verordnung regelt nicht

1.
die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und

2.
das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.



 

Zitierungen von § 66 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 MilchPQV (zu den §§ 15, 21, 24, 25, 64 und 66) Prüfung von Markenbutter (vom 14.06.2026)