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Abschnitt 10 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 10 Länderzuständigkeiten und Länderbefugnisse

§ 65 Länderzuständigkeiten



Die Länder sind zuständig für

1.
die Durchführung dieser Verordnung,

2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und

3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.


§ 66 Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung



(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:

1.
die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie

2.
das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.

(2) Diese Verordnung regelt nicht

1.
die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und

2.
das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.