Artikel 6 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 SG § 1, § 17, § 17a (neu), § 27, § 28, § 28a, § 29, § 29a (neu), § 29b (neu), § 29c (neu), § 29d (neu), § 29e (neu), § 30, § 30a, § 30c, § 30d (neu), § 39, § 40, § 42, § 44, § 45, § 49, § 51, § 55, § 56, § 58a, § 58c, § 59, § 60, § 63b (neu), § 67, § 71, § 73, § 75, § 81, § 93, mWv. 1. Januar 2020 § 30c

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte".

b)
Die Angabe zu § 29 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 29 Personalakte

§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

§ 29b Gesundheitsakte

§ 29c Personalaktenführende Stelle

§ 29d Aufbewahrung von Personalakten

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen".

c)
Nach der Angabe zu § 30c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten".

d)
Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit."

3.
§ 17 Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1.
der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2.
der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen."

5.
In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 werden die Wörter „erfolgreiche Besuch einer Hauptschule" jeweils durch das Wort „Hauptschulabschluss" ersetzt.

6.
In § 28 Absatz 6 werden die Wörter „Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

7.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren" durch die Wörter „nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erklärt" durch die Wörter „sich verpflichtet", das Wort „genehmigungspflichtiger" durch das Wort „genehmigungsbedürftiger" und das Wort „genehmigungspflichtige" durch das Wort „genehmigungsbedürftige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt" durch die Wörter „Handelt der Berufssoldat seiner Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen, dürfen genehmigt werden, auch wenn der Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat."

8.
§ 29 wird durch die folgenden §§ 29 bis 29e ersetzt:

§ 29 Personalakte

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten:

1.
der Sanitätsdienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis,

b)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung,

2.
der Psychologische Dienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,

b)
nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.

Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind.

(2) Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(3) Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern.

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

1.
für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie

2.
aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 29b Gesundheitsakte

(1) Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. § 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden.

(2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. § 110 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf.

(3) Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren:

1.
medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,

2.
Therapien und ihre Wirkungen,

3.
Eingriffe und ihre Wirkungen.

Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen.

(4) Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist.

(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

(6) Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden.

§ 29c Personalaktenführende Stelle

(1) Die Personalakte wird geführt

1.
für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,

2.
für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und

3.
für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

1.
die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und

2.
die Gesundheitsteilakten ab

a)
dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,

b)
dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

c)
der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.

§ 29d Aufbewahrung von Personalakten

(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

1.
bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3.
bei früheren Soldaten, die

a)
nicht mehr dienstfähig sind,

b)
nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,

c)
vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,

d)
aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder

e)
verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs."

9.
In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

10.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch das Wort „Soldaten" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist."

11.
§ 30c wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Zusammenziehungen sowie" die Wörter „einsatzbezogenen Operationsplanungen und" eingefügt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „größtmöglichen" durch das Wort „bestmöglichen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden."

12.
Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:

§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit

1.
Soldaten

a)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder

b)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst ausüben und

2.
die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes."

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unteroffiziere" ein Komma und die Wörter „Feldwebelanwärter jedoch erst" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,".

14.
In § 40 Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 7" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

15.
In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Offizieranwärters" ein Komma und die Wörter „Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters" eingefügt.

16.
§ 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden."

17.
In § 45 Absatz 5 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3" durch die Angabe „§ 147 Absatz 2" ersetzt.

18.
§ 49 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

19.
In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

20.
§ 55 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,

2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,

3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Millitärmusikoffizier eignet,

4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,

5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und

6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet."

21.
§ 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,

4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder

5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist."

b)
In Satz 2 wird das Wort „Sanitätsoffizier-Anwärter" durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

22.
In § 58a werden die Wörter „Reservistinnen- und Reservistengesetz" durch das Wort „Reservistengesetz" ersetzt.

23.
In § 58c Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.

24.
§ 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

25.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

26.
Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1.
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder

2.
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

1.
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder

2.
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

nicht möglich ist.

(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet."

27.
In § 67 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

28.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt.

29.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt.

30.
§ 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird in dem Satzteil vor Satz 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

31.
In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „der Streitkräfte" durch die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

32.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

3.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

4.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

5.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

6.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

7.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3."

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Zitierungen von Artikel 6 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 3, 6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa , Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Eingangsformel SLV
... Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Eingangsformel 1. SAZVÄndV *
... 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes, von denen - § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, - § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe d ... 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, - § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buchstabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) eingefügt worden ist, - § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. ... vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist, - § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) eingefügt worden ist und - § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe ... August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist und - § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:  ...

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Eingangsformel SLVEV2021
... Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 64 2. DSAnpUG-EU Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt ...


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