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§ 71 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen



(1) 1Führt die Übertragung von Übertragungsgegenständen nach § 62 auf den übernehmenden Rechtsträger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten betreiben wird, so bedarf der übernehmende Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen. 2§ 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.

(2) 1Der übernehmende Rechtsträger muss die etwaig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG ergangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer Beaufsichtigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. 2§ 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt.

(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen in Bezug auf die Übertragungsgegenstände ausgeübt wurden, weiter ausüben.

(4) 1Der übernehmende Rechtsträger darf, soweit angebracht, die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen und Sicherungssysteme für Versicherungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass der übernehmende Rechtsträger die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. 2Die Mitgliedschaft oder Teilnahme darf jedoch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu solchen Systemen erforderlich sind. 3Erfüllt der übernehmende Rechtsträger die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der in Satz 1 genannten Systeme nicht, so kann der übernehmende Rechtsträger die in Satz 1 genannten Rechte auf Anordnung der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist ausüben. 4Diese Frist soll vierundzwanzig Monate nicht überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.



 

Zitierungen von § 71 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 VSAG Betrieb des Brückenunternehmens
... des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen. (3) Ungeachtet des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in § 46 Absatz 2 genannten ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
...  3. finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, ...
§ 113 VSAG Zusätzliche Befugnisse
...  (5) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 71 Absatz 3 und 4 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Bezugs zu einem Drittstaat auf den Bezug zu einem anderen Staat ankommen soll; 9. § 71 Absatz 3 und 4 sowie § 113 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 10. ...