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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 93 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 93 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Sicherungsfonds für Lebensversicherer, für Krankenversicherer und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens.
(2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen.
(3) 1Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(4) 1Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll,
- 1.
- muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen;
- 2.
- muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen;
- 3.
- darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
- 4.
- unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
(5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
Zitierungen von § 93 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte im Sinne von § 85 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 . (3) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine ...
§ 71 VSAG Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
... Rechtsträger der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen. § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. (2) Der übernehmende Rechtsträger muss die ... sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. § 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt. (3) Der übernehmende Rechtsträger kann als ...
§ 94 VSAG Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
... sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach § 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... die Abwicklungsbehörde nach § 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so 1. ... der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte; 6. verwaltet der Sicherungsfonds die ...
§ 173 VSAG Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
... zur Nutzung der Mittel des Sicherungsfonds im Rahmen einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt. (9) § 174 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 gilt ...
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... alle verfügbaren Mittel aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und 3. auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... von der Abwicklungsbehörde als funktionsfähiges Brückenunternehmen im Sinne von § 93 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder zur Finanzierung der Abwicklung nach § 173 des ... eingesetzt werden zu können und insbesondere die in § 93 Absatz 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes genannten Anforderungen zu erfüllen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann zum ...
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