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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 91 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 91 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(2) 1§ 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend. 2Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen.
(3) 1Ungeachtet des § 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt. 2Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag. 3Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung. 4Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes an. 5Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 91 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 VSAG Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
... Verordnung (EU) 2015/35 sowie der Richtlinie 2009/138/EG und deren nationaler Umsetzung. § 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt. (3) Der ...
§ 80 VSAG Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
... nach § 71 Absatz 1 eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt, gilt § 91 Absatz 3 ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1; 9. erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der ...
§ 109 VSAG Allgemeine Befugnisse
... das gegründet und zugelassen wurde, ohne dem Versicherungsaufsichtsgesetz für den in § 91 Absatz 3 genannten kurzen Zeitraum zu genügen, zu gestatten, neue Versicherungs- oder ...
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