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§ 77 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 77 Wahlrechte
(1) 1Die Ausübung der in § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1, § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein Geschäftsjahr. 2Die Bindung verlängert sich automatisch, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres widerruft. 3Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur Anwendung.
(2) 1Die Ausübung der in § 5 Absatz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 73 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. 2Die Bindung verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. 3Der Widerruf bindet für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 77 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 77 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MinStG Ausgeschlossene Einheiten
... Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2 ...
§ 34 MinStG Aktienbasierte Vergütungen
... können. (3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ...
§ 35 MinStG Anwendung der Realisationsmethode
... (3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in ... beschränkt werden. (4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der ...
§ 37 MinStG Konsolidierung
... zusammengefasst werden. (2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich ...
§ 38 MinStG Steuerpflicht von Portfoliodividenden
... Geschäftseinheit nicht anzuwenden. (2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich ...
§ 39 MinStG Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen
... Zeitwerts zu erfassen sind. (3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen ...
§ 40 MinStG Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb
... und nicht beim Emittenten anzuwenden. (3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 ...
§ 49 MinStG Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten (vom 24.12.2025)
... der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2 . (2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zuzurechnenden erfassten Steuern ...
§ 50 MinStG Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (vom 24.12.2025)
... nach § 50a Absatz 2. Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1 , für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz ... nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2 ...
§ 71 MinStG Zulässige Ausschüttungssysteme
... für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden. Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1 ; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ...
§ 73 MinStG Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
... mit ihren Gesellschaftern betreibt. (3) Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2 . Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so werden die Gewinne oder Verluste ...
§ 74 MinStG Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten
... angerechnet werden kann. (6) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 . Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so wird der proportionale Anteil ...
§ 76 MinStG Inhalt des Mindeststeuer-Berichts (vom 24.12.2025)
... Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge (Teil 2), 4. eine Auflistung der nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 ausgeübten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2 ." b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu ... nach § 50a Absatz 2. Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1 , für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2." 19. Nach ... nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2 ." 19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: ... wird die Angabe „und" durch die Angabe „und 3 sowie" ersetzt. 31. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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