§ 77 Wahlrechte
(2)
1Die Ausübung der in
§ 5 Absatz 3,
§ 34 Absatz 1,
§ 35 Absatz 1,
§ 37 Absatz 1,
§ 38 Absatz 1,
§ 39 Absatz 1,
§ 40 Absatz 1,
§ 49 Absatz 1 Satz 2,
§ 50 Absatz 5 Satz 3,
§ 73 Absatz 1 und
§ 74 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für fünf Geschäftsjahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird.
2Die Bindung verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit die Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mit Wirkung zum Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft.
3Der Widerruf bindet für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlrechte ist durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist.
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interne Verweise§ 34 MinStG Aktienbasierte Vergütungen ... können. (3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ...
§ 35 MinStG Anwendung der Realisationsmethode ... (3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in ... beschränkt werden. (4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der ...
§ 37 MinStG Konsolidierung ... zusammengefasst werden. (2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2 ; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich ...
§ 50 MinStG Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern (vom 24.12.2025) ... nach § 50a Absatz 2. Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1 , für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz ... nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2 ...
§ 71 MinStG Zulässige Ausschüttungssysteme ... für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden. Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1 ; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes ... Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2 ." b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu ... nach § 50a Absatz 2. Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1 , für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2." 19. Nach ... nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2 ." 19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: ... wird die Angabe „und" durch die Angabe „und 3 sowie" ersetzt. 31. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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